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Vereinssatzung

Satzung des
Ehemaligenverbands Schönbrunn-Weihenstephan e.V. (EVSW)
Fassung vom: 02.07.2011
Geändert durch Mitgliederbeschluss vom: 14.05.2022

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Ehemaligenverband Schönbrunn-Weihenstephan e.V. (EVSW).
(2) Der Sitz des Verbandes ist Landshut-Schönbrunn.
(3) Der Verband ist beim Amtsgericht Landshut unter der Reg.-Nr. 88 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Wahrnehmung und Förderung beruflicher Fortbildung in den Bereichen Agrar- und Forstwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft für die Mitglieder.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen, Exkursionen, Austausch von beruflichen Erfahrungen, Erkenntnissen und einer engen Zusammenarbeit zwischen „Ehemaligen“, den Schulen und Verbänden erfüllt.
(3) Werbung neuer Verbandsmitglieder
(4) Jegliche parteipolitische Tätigkeit im Rahmen des Verbandes ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband und seine Abteilungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband und seine Abteilungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder und Abteilungen des Verbandes dürfen keine Gewinne und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organisation

(1) Der Verband gliedert sich in Abteilungen.
(2) Die Abteilungen werden selbständig geführt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können sein:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Kooperative Mitgliedschaft

Die geschäftsführende Vorstandschaft führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind …
a) Absolventen des Fachbereichs der Fakultät Nachhaltige Agrar- und Energiesys-teme der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf und deren Rechtsvorgänger in Schönbrunn (bis 1990);
b) Absolventen der Staatlichen Technikerschule für Landwirtschaft in Schönbrunn;
c) Absolventen der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gar-tenbau sowie Garten- und Landschaftsbau Landshut-Schönbrunn;
d) Absolventen der Staatlichen Techniker- bzw. Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau Landshut-Schönbrunn;
e) Absolventen der Höheren Landbauschule Rotthalmünster;
f) Ehemalige der Haushaltsschule Schönbrunn;

Die Absolventen und Schüler werden im Verband in den einzelnen Abteilungen geführt.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind …
a) Schüler und Studierende
Die Aufnahme der Schüler und Studierenden beschließen die jeweiligen Abtei-lungsleitungen, im Vertretungsfall die geschäftsführende Vorstandschaft. Die au-ßerordentliche Mitgliedschaft führt nach Schul-/Studiumabschluss in der Regel (sofern der Vorstandschaft keine begründeten Einwände vorliegen) automatisch zu einer ordentlichen Mitgliedschaft.
b) andere Personen
Diese können von der erweiterten Vorstandschaft mit Mehrheitsbeschluss aufgenommen werden.

(4) Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können dem Verband Personen angehören, die sich besondere Verdienste um den Verband oder um die Schulen erworben haben. Sie können auf Vorschlag der Vorstandschaft oder der Abteilungsleitungen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Kooperative Mitgliedschaft
Verbände mit gleichgelagerter oder ähnlicher Zielsetzung können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.

(6) Beitritt
a) Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied (ordentlich bzw. außerordentlich) ist schriftlich bei der jeweiligen Abteilung bzw. der geschäftsführenden Vorstandschaft zu stellen. Über die Aufnahme beschließen die Abteilungsleitungen, im Vertretungsfall die geschäftsführende Vorstandschaft.
Über die Aufnahme für eine kooperative Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Wiederaufnahme
Ein ausgeschiedenes Mitglied kann schriftlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen. Über diesen Wiederaufnahmeantrag eines ausgeschiedenen Mitgliedes entscheidet die geschäftsführende Vorstandschaft, im Streitfall die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ablehnung der Aufnahme

(1) Wird der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft durch die Abteilungsleitung/geschäftsführende Vorstandschaft abgelehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragen, dass in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag entschieden wird.
(4) Wird über dem fristgerechten Verlangen des Antragstellers in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung nicht entschieden, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.

§ 7 Mitgliedsrechte

(1) Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich vorrangig nach den Bestimmungen dieser Satzung und nachrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Insbesondere haben die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung das Recht sachdienliche Ausführungen zu machen, Fragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen, Anträge und Anregungen einzubringen.
(3) Teilhabe an den berufsständischen Förderungen des Vereins
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind für alle Ämter des Verbandes/der Abteilungen, die außerordentlichen Mitglieder nur für Ämter in den jeweiligen Abteilungen wählbar.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht das Vereinsabzeichen zu tragen.

§ 8 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder haben die Pflicht …
(1) das Ansehen des Vereins zu wahren, zu fördern und zur Erreichung der Vereinsziele nach besten Kräften beizutragen.
(2) die Satzung und die Beschlüsse des Vorstands zu beachten.
(3) den jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu entrichten.
(4) den Wechsel der Anschrift dem Vorstand bekannt zu geben.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich erklärt werden.
(3) Die Vorstandschaft kann Mitglieder ausschließen,
a) wenn diese dem Ansehen des Verbandes und der Schulen in der Öffentlichkeit grob schaden.
b) wenn sie trotz erfolgter zweimaliger Mahnung der Zahlung ihres Verbandsbeitrages nicht nachgekommen sind.
(4) Ein Ausschluss bedarf der zweidrittel Mehrheit der erweiterten Vorstandschaft. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Über etwaige Beschwerden des Ausschlusses durch das Mitglied sowie der Wiederaufnahme nach Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 10 Organe des Verbands

(1) Die Organe des Verbandes bestehen aus:
a) Vorstandschaft
b) Abteilungsleitung
c) Mitgliederversammlung
(2) Der Verband ist den Abteilungen übergeordnet.

§ 11 Vorstand

(1) Geschäftsführende Vorstandschaft
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter Vorsitzender (Stellvertreter)
c) Abteilungsleiter (Abteilung I) oder deren Stellvertreter
d) Abteilungsleiter (Abteilung II) oder deren Stellvertreter
e) Abteilungsleiter (Abteilung III) oder deren Stellvertreter
f) Abteilungsleiter (Abteilung IV) oder deren Stellvertreter
g) Geschäftsführer
h) Schatzmeister
i) Hausverwaltung Scheuereck

(2) Erweiterte Vorstandschaft
a) Geschäftsführende Vorstandschaft (siehe (1))
b) stellvertr. Abteilungsleiter, -geschäftsführer und –kassier (Abteilung I)
c) stellvertr. Abteilungsleiter, -geschäftsführer und –kassier (Abteilung II)
d) stellvertr. Abteilungsleiter, -geschäftsführer und –kassier (Abteilung III)
e) stellvertr. Abteilungsleiter, -geschäftsführer und –kassier (Abteilung IV)
f) Beisitzer der Abteilungen I – IV, sofern keine Abteilungsleitungen bestehen
g) Direktor des Agrarbildungszentrums
h) Dekan des Fachbereichs der Fakultät Nachhaltige Agrar- und Energiesysteme der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
i) Schulleiter der Fachschule für Gartenbau
j) Schulleiter der Fachschule für ökologischen Landbau

(3) Abteilungen
Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus …
a) Abteilungsleiter
b) stellvertretenden Abteilungsleiter
c) Abteilungsgeschäftsführer
d) Abteilungskassier
e) und/oder Beisitzer

(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Jeder der Vorsitzenden ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht der beiden Vorsitzenden beschränkt sich auf Beträge bis 2.000 Euro. Bei übersteigenden Beträgen hat die geschäftsführende Vorstandschaft zu entscheiden.
Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter Rechtsgeschäfte tätigt, ohne zuvor die Zustimmung der in der Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.

(5) Aufgaben der Vorstandschaft, der Abteilungen und der Mitgliederversammlung
a) Geschäftsführende Vorstandschaft
Die geschäftsführende Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der geschäftsführenden Vorstandschaft obliegt die Erledigung aller laufenden Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Beschlussfassung des erweiter-ten Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung fallen. Sie ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter noch weitere zwei Mit-glieder anwesend sind. Die geschäftsführende Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall die des 2. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der geschäftsführenden Vorstandschaft ist ein Protokoll gemäß § 17 zu fertigen.

Die geschäftsführende Vorstandschaft ist insbesondere zuständig für ....
• die Beratung wichtiger Fragen und Maßnahmen des Verbandes.
• die Erstellung des Haushaltsplans des Verbandes für das jeweilige Rechnungsjahr und in Abstimmung mit den Abteilungen zu beschließen. Der Haushalts-plan ist einzuhalten und Grundlage der Finanzwirtschaft des Verbandes und seiner Abteilungen. Ggf. ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Neuwahlen.
• die Bestätigung der in den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleitungen.
• die Beratung und Verabschiedung gestellter Anträge, soweit sie nicht die erweiterte Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung betreffen.
• die Ausarbeitung von Satzungsänderungen.
• die Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• die Ausführung der Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
• die Vorschläge zur Ernennung der Rechnungsprüfer.
• die Genehmigung von Ausgaben, die einen Betrag von 2.000 Euro übersteigen (mit Ausnahme der Verbandsmitteilung).
• die Ernennung des Hausverwalters Scheuereck.

b) Erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall die des 2. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft ist ein Protokoll gemäß § 17 zu fertigen.
Die erweiterte Vorstandschaft beschließt insbesondere über …
• die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
• den Ausschluss von Mitgliedern.

c) Abteilungen
Die Abteilungen werden innerhalb des Verbandes selbständig im Sinne des Verbandes geführt. Jede Abteilungsleitung veranstaltet pro Jahr eine Abteilungsversammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abteilungsleitung ist ein Protokoll gemäß § 17 zu erstellen. Die Abteilungsleitung beschließt den Abteilungshaushalt. Ebenso führt jede Abteilung ein eigenes Abteilungskonto. Haushalt und Kontoführung sind mit der geschäftsführenden Vorstandschaft abzustimmen. Sollte keine Abteilungsleitung mehr bestehen, so wird die Abteilung und deren Mitglieder von der geschäftsführenden Vorstandschaft weitergeführt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die regelmäßige ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In der Regel als Präsenzveranstaltung. Bei besonderen Umständen, z. B. Versammlungsverbot kann die geschäftsführende Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung durchgeführt wird.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss der erweiterten Vorstandschaft oder, falls ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich wünscht, vom Vorsit-zenden einberufen und von ihm geleitet.
(3) Die Einladungen zu den Versammlungen haben mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an jedes einzelne Mitglied zu erfolgen.
(4) Die Einladung im Mitteilungsblatt gilt als schriftliche Einladung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll gemäß § 17 zu erstellen.
(7) Die besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Schatzmeisters,
b) Erweiterung der Tagesordnung. Diese ist nur zulässig, wenn ¾ der Stimmberechtigten dies befürworten.
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) Entlastung der Vorstandschaft und des Schatzmeisters
e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
f) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge (Die Anträge sind bis spätestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.)
g) die Erledigung von Beschwerden unter Ausschluss des Rechtsweges
h) Ehrungen
i) Satzungsänderungen
j) Bestätigung der vorgeschlagenen Kassenprüfer
k) Bestimmung des Zeitrahmens in denen Mitglieder geehrt und ausgezeichnet werden
l) Einrichten einer neuen Abteilung und Auflösung einer Abteilung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung

§ 13 Wahlordnung

Die Verbandsorgane werden für die Zeitdauer von drei Jahren gewählt.
(1) Verband
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Geschäftsführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist für den Rest der Wahlperiode durch die geschäftsführende Vor-standschaft eine Ersatzperson zu wählen.
Für die Nominierung zur Wahl der Vorstandsmitglieder hat die Vorstandschaft ein Vorschlagsrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter vor. Der Wahlleiter bestimmt einen Wahlausschuss.

(2) Abteilungen
Die Abteilungen wählen alle drei Jahre in einer Abteilungsversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl oder auf Abstimmung per Akklamation ihre Abteilungsleitung. Diese wird durch die geschäftsführende Vorstandschaft bestätigt.

§ 14 Finanzierung

(1) Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Verbandsbeitrag ist jährlich bis spätestens 31. Dezember an den Verband zu entrichten.
(2) Für außerordentliche Mitglieder nach § 5, Absatz (3), ist durch die Mitgliederversammlung ein gesonderter Beitrag festzulegen.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 15 Aufwandsentschädigung

(1) Die Tätigkeit im Verband ist ehrenamtlich.
(2) Aufwandsentschädigungen werden durch den erweiterten Vorstand entsprechend §3, Nr. 26a ESTG geregelt.

§ 16 Rechnungslegung

(1) Der Kassenbericht für das zurückliegende Kalenderjahr ist vom Schatzmeister aufzustellen und auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(2) Der Kassenbericht ist durch zwei Kassenprüfer bis zur Mitgliederversammlung zu prüfen.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(4) Die Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern zu dokumentieren und zu unterzeichnen.

§ 17 Beschlüsse

(1) Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die durch den 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
(2) Die Niederschriften müssen enthalten:
a) Einberufungsform der Sitzung
b) Ort und Zeit der Beschlussfassung
c) Zahl und Namen der Teilnehmer
d) Festlegung der satzungsgemäßen Berufung
e) Tagesordnung der Versammlung
f) Nennung der Beschlüsse
g) Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen
(3) Zur Veräußerung des Vereinshauses „Scheuereck“ bedarf es der Zustimmung von ¾ der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung.

§ 18 Verbandsmitteilungen

(1) Mitteilungsorgan ist das „Mitteilungsblatt des Ehemaligenverbandes Schönbrunn-Weihenstephan“. Es erscheint mindestens einmal im Jahr.
(2) Neben dem postalischen Versand der Verbandsmitteilung ist auch die Publikation auf elektronischem Wege zulässig.

§ 19 Ehrungen

(1) Mitglieder können entsprechend dem festgelegten Zeitrahmen für ihre Mitgliedschaft geehrt und mit Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehemalige zu Ehrenmitgliedern ernennen bzw. zum Ehrenvorsitzenden wählen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der geschäftsführenden Vorstandschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss verdienten Mitgliedern außerhalb der routinemäßigen Verleihung, goldene und silberne Verbandsabzeichen als äußeres Zeichen für besondere Verdienste verleihen.

§ 20 Datenschutz

(1) Regelungen
a) Der Verband legt besonderen Wert auf den Schutz der persönlichen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verband die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvor-schriften nach der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
b) Der Verband verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
c) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname, Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil, evtl. Fax), E-Mailadresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum bzw. Abschlussjahrgang, Funktion(en) im Verband, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen. Als Mitglied in verschiedenen land-, forst-, und gartenbaulichen Dachverbänden ist es für den Verband unausweichlich, personenbezogene Daten an diese Dachverbände weiterzuleiten. Hierbei gelten nach der Übermittlung die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen dieser übergeordneten Verbände.
d) Der Verband verpflichtet sich, seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
e) Einzusehen sind diese auf der verbandseigenen Homepage.
f) Der Verband stellt in diesem Zuge auch einen Link auf dieser Homepage ein, in dem alle geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der gültigen DSGVO nachzulesen sind.
(2) Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen
Die Mitglieder des Verbandes willigen ein, dass im Rahmen von Veranstaltungen des Verbandes und der einzelnen Abteilungen angefertigte Foto- und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte (Mitteilungsblatt des Verbandes), sozialen Medien und auf der Internetseite des Verbandes und seinen übergeordneten Verbänden unentgeltlich verwendet werden dürfen. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahme an Dritte außer der Dachorganisation des Verbandes ist unzulässig. Diese Einwilligung ist freiwillig. Durch eine nicht erteilte Einwilligung entstehen mir als Mitglied keine Nachteile. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Beschwerdestelle
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 27
91522 Ansbach

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderung sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
(2) Satzungsänderungen sind in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzu-nehmen.
(3) Über Ergänzungen und Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in offener Abstimmung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Alle Mitglieder sind mit der nächsten Vereinsmitteilung über die neu beschlossene Satzung zu unterrichten.


§ 22 Auflösung des Verbands

(1) Die Auflösung des Ehemaligenverbandes Schönbrunn-Weihenstephan e. V. kann nur erfolgen, wenn in einer einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
(2) Die Abstimmung erfolgt in schriftlicher und geheimer Form. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Bei Auflösung erfolgt die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einen Liquidator.
(4) Das Vermögen ist der Staatl. Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökol. Landbau und der Staatl. Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau
anteilsmäßig der zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Mitgliederzahlen zuzuführen. Diese müssen jedoch als gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.05.2022 in Landshut-Schönbrunn beschlossen.
Sie tritt an Stelle der Satzung des Ehemaligenverbands Schönbrunn-Weihenstephan e.V. vom 02.07.2011.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Landshut-Schönbrunn, den 14.05.2022
Andreas Pletl (1. Vorsitzender)
Thomas Schneidawind (Geschäftsführer)

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